AGB
1. Art der Vermittlung
Die Agentur vermittelt die unter „persönliche Angaben“ beschriebene Person (nachfolgend VP genannt) für Werbeauftritte bzw. Engagements in Presse, Funk und Fernsehen.
Der VP wird von der Agentur als freier Mitarbeiter an Kunden wie z. B. Firmen, Fotografen, Werbegesellschaften, Discotheken, private Veranstalter etc. vermittelt. Hierfür erhält der VP ein Honorar. Der VP darf auch Angebote ablehnen. Die Agentur garantiert keinen bestimmten Umfang von Vermittlungen.
Das Honorar wird von der Agentur mit dem Kunden vereinbart. Vor einer rechtsverbindlichen Vereinbarung wird zwischen den Parteien dieser Vereinbarung Einvernehmen über die Höhe der Vergütung und den Inhalt der Tätigkeit erzielt.
2. Außenverhältnis
Der VP verpflichtet sich zur absoluten Diskretion über das Vertragsverhältnis mit der Agentur und deren Kunden. Weiterhin verpflichtet sich der VP, bei Auftragsausführung keine persönlichen Daten beim Kunden gegenüber Dritten zu offenbaren.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Agentur keinerlei Haftung für Sach- oder Personenschäden übernimmt, die der VP bei einem Einsatz beim Kunden erleidet. Der VP wird dieses Risiko ggfls. selbst versichern.
3. Pflichten der Agentur
Die Agentur verpflichtet sich bei Auftragsvermittlung die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Vermittlung des VP während der Vertragslaufzeit aktiv zu betreiben..
4. Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag hat eine Mindestvertraglaufzeit von 24 Monaten und kann in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der VP verpflichtet sich für diesen Zeitraum weder selbst noch über Dritte unter Ausschluss der Agentur Aufträge anzunehmen.
Anschließend verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung oder Änderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
5. Bildfreigabe und Datenschutz
Mit Unterschrift dieser Vereinbarung wird zugestimmt, dass die der Agentur überlassenen Bilder mit kurzer Personenbeschreibung an Dritte zwecks Buchung übergeben werden dürfen. Die von und für die Agentur gemachten Bilder dürfen ohne zusätzliche Genehmigung der Agentur nicht in den Medien veröffentlicht werden.
6. Aufwandsentschädigung
Für die Aufnahme in die digitale Datenbank der Agentur auf deren eigenem Server, deren Pflege und den Schutz auf die Daten vor dem Zugriff Dritter sowie die Erstellung von Photos erhält die Agentur eine einmalige Aufwandsentschädigung.
Diese wird mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung, und ohne dass es einer separaten Rechnung bedarf, in Höhe von 200,00 € fällig. Hiervon sind 50,00 € sofort zu zahlen. Der Restbetrag von 150,00 € wird mit den ersten Honoraranteilen des VP gem. Ziffer 9 verrechnet.
Erst nach Zahlung des Erstbetrages von 50,00 € werden die Daten und Bilder in der eigenen Datenbank gespeichert und zur Vermittlung an die geschlossenen Agenturen von der Agentur freigegeben. Die Aufwandsentschädigung verbleit bei der Agentur.
Der VP erhält eine Ausfertigung der erstellten Photos zur freien Verfügung (als CD).
7. Honorar der Agentur
Die Agentur erhält für Ihre Tätigkeit eine Agenturprovision von 25 % der bei den Kunden realisierten Beträge.
8. Bezahlung des Honorars
Das vom Kunden zu bezahlende Honorar wird in der Regel per Vorauskasse an die Agentur bezahlt und der Anteil des VP dann auf das Konto des VP überwiesen.
Bei kurzfristigen Aufträgen kann die Honorarzahlung (mit und ohne Agenturprovision) durch den Auftraggeber auch in bar an den VP erfolgen. Im Fall der Gesamtauszahlung vor Ort an die VP ist die vereinbarte Agenturprovision binnen 7 Tagen an die Agentur zu entrichten. Dies gilt auch für Shootings, die durch die Vermittlung der Agentur entstanden sind, auch bei Weitervermittlung an andere Fotografen und Werbeagenturen.
Werden Termine durch den VP unentschuldigt nicht eingehalten und nicht abgesagt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Agenturprovision fällig.
9. Gewerbe und Steuern
Der VP versichert, dass er alle steuerlichen Angelegenheiten dem Finanzamt gegenüber selbst regelt und die ggf. anfallende Versteuerung des Honorars für sich selbst übernimmt.
10. Sonstige Vereinbarungen
Andere Vereinbarungen als hier vorliegend wurden nicht getroffen, insbesondere gibt es keine mündlichen Nebenabreden.
11. Einverständniserklärung
Hiermit versichert der VP, dass alle Angaben (auch die „persönlichen Angaben“) der Wahrheit entsprechen und er zur rechtsverbindlichen Unterschrift berechtigt ist.
Die Rechte für das von ihm zur Verfügung gestellte Bild-, Ton- oder Videomaterial wurde nicht an andere bzw. Dritte abgetreten. Sollte dies doch der Fall sein, stellt er hiermit die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei.
12. Verschiedenes (Salvatorische Klausel)
Sollte einer oder mehrere Punkte dieser Vereinbarung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind sich beide Parteien darüber einig, dass dies keine Auswirkung auf die anderen Punkte haben wird.
